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ElektroG: Novelle bringt 2026 diese Änderungen

Mehr Informationen, ein verpflichtendes Symbol und neue Rückgabestellen für ausgediente E-Zigaretten: Mit diesen und weiteren Maßnahmen will der Gesetzgeber erreichen, dass Elektroaltgeräte künftig seltener in der Mülltonne landen. Wir erklären, was die Novelle des Elektrogesetzes konkret für Sie als Hersteller, Händler oder Privatperson bedeutet.
Elektrogeräte gehören nicht in den Restmüll. Doch wie sind sie zu entsorgen bzw. zu recyceln? Das regelt das sogenannte Elektro- und Elektronikgerätegesetz, kurz auch ElektroG genannt. Darin steht, was mit Haushaltsgeräten, PCs und Smartphones, Lampen, Bildschirmen und vielen weiteren Gerätearten zu tun ist, wenn sie an ihrem „Lebensende“ angekommen sind. Welche Neuerungen das Gesetz zum 1. Januar 2026 erfahren hat, lesen Sie in diesem Blogartikel.
Drei Gründe, weshalb das ElektroG eine Novelle benötigt
Das ElektroG wurde 2005 eingeführt und seitdem mehrfach überarbeitet. Zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber es erneut novelliert und zwar aus den folgenden drei Gründen:
- In immer mehr Produkten sind Lithium-Batterien fest verbaut. Das Brandpotenzial ist hoch, wenn sie über den Hausmüll entsorgt werden. Brände in Müllfahrzeugen, auf Wertstoffhöfen und in Abfallbehandlungsanlagen sind keine Seltenheit. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft schätzt, dass es täglich zu bis zu 30 Bränden kommt. Großbrände bei Entsorgungsbetrieben sorgen für Millionenschäden. Auf diese Gefahr reagiert der Gesetzgeber.
- Es kommen regelmäßig neue Arten von Elektrogeräten auf den Markt. Geeignete Wege für die Rücknahme, Entsorgung und das Recycling müssen erst aufgebaut werden. Ein massives Problem sind aktuell elektronische Einweg-Zigaretten, die Nutzende oft nicht als Elektrogeräte einstufen.
- Die Mindestsammelquote, die die Europäische Union vorgibt, unterschreitet Deutschland deutlich. Im Jahr 2023 lag sie bei 29,5 Prozent. Vorgegeben ist aber, dass die Menge an gesammelten Elektroaltgeräten in einem Jahr mindestens 65 Prozent des Gesamtgewichts aller Elektro- und Elektronikgeräte entspricht, die durchschnittlich in den drei Vorjahren in den Verkehr gebracht wurden. Das heißt: Deutschland muss besser werden im Sammeln von defekten oder nicht mehr genutzten Geräten.

Die jüngste Novelle, deren Maßnahmen größtenteils ab dem 1. Januar 2026 gelten, bringt keine grundlegenden Änderungen mit sich, aber einige Einzelmaßnahmen.
ElektroG: Was sich 2026 für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert
- Am kommunalen Wertstoffhof: Sie dürfen Elektrogeräte nicht mehr selbst in einen Container werfen. Diese Aufgabe übernimmt das Fachpersonal, sodass sichergestellt ist, dass Batterien entnommen und Geräte korrekt sortiert werden.
- Für Raucherinnen und Raucher: Wenn Sie elektronische Einweg-Zigaretten oder Tabakerhitzer nutzen, können Sie diese kostenlos bei Händlern zurückgeben, die diese Produkte verkaufen – auch unabhängig von einem Einkauf. Dazu zählen viele Lebensmittelläden, Tankstellen, Kioske und Tabakwarengeschäfte.
- In Supermärkten, Discountern und bei Händlern, die Elektrogeräte verkaufen: Sammel- und Rücknahmestellen im Einzelhandel können Sie künftig leichter erkennen. Das einheitliche grüne Symbol mit der Aufschrift „Elektrogeräte Rücknahme“ muss gut wahrnehmbar im Eingangsbereich ausgehangen werden. Ebenso sollen Sie am Verkaufsregal von Elektrogeräten mittels des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne darüber informiert werden, dass Sie Altgeräte getrennt vom Restmüll entsorgen müssen.
- Im Online-Handel: Auch Online-Shops, die Elektrogeräte vertreiben, müssen das grüne Symbol künftig gut sichtbar auf der Produktseite oder im Rahmen des Bestellvorgangs anzeigen. Außerdem müssen sie darüber informieren, wie Kundinnen und Kunden von ihrem Recht Gebrauch machen können, Altgeräte im Online-Handel zurückzugeben. In der Regel bieten Shops dies per Versand an oder über ein Partnernetz mit lokalen Abgabestellen.

ElektroG-Novelle: Worauf Händler und Online-Shops jetzt achten müssen
- Wie bereits oben erwähnt, haben Sie als Händler – ob stationär oder im E-Commerce – zusätzliche Informationspflichten, wenn Sie verpflichtend Elektroaltgeräte zurücknehmen. Für Einzelhändler definiert das Gesetz die Größe und Darstellung des Aushangs mit dem grünen Symbol und der Aufschrift „Elektrogeräte Rücknahme“. Es muss farbig und mindestens DIN A4 groß sein. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026.
- Wenn Sie zum Beispiel als Lebensmittelhändler, Kiosk, Tankstelle oder Tabakwarengeschäft E-Zigaretten und Tabakerhitzer zurücknehmen müssen, benötigen Sie für eine sichere Sammlung stabile Behälter. Lagern Sie die Elektrogeräte wegen des Brandpotenzials nicht zu lange im Geschäft, sondern sorgen Sie für eine regelmäßige Abholung bzw. Übergabe an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb oder einen kommunalen Wertstoffhof. Auch bei der Rücknahmepflicht für E-Zigaretten gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026.
Novelle des ElektroG betrifft auch Hersteller
Erweiterte Informationspflichten gelten nicht nur für Händler gegenüber Privatpersonen, sondern auch für Hersteller gegenüber Kundinnen und Kunden im B2B. Versenden sie Elektrogeräte, müssen sie ihrer Kundschaft neuerdings schriftlich mit der Warensendung sowie gut sichtbar in ihren „Darstellungsmedien“ mitteilen,
- dass die Geräte getrennt vom Restmüll zu entsorgen sind.
- dass Batterien und Lampen vorher entnommen werden müssen, sofern dies möglich ist, ohne das Produkt zu zerstören.
- welche Möglichkeiten Sie als Hersteller bereitstellen, um Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen.
- dass personenbezogene Daten von Geräten gelöscht werden sollten.
Diese Informationspflicht bestand bereits, doch das Gesetz präzisierte nicht, in welcher Form der Hersteller seine Kundschaft informieren muss.
Fazit: Das Elektrogesetz betrifft uns alle
Die jüngste Novelle des ElektroG gibt klarere Informationspflichten und strengere Vorgaben zur Sortierung von Elektroschrott vor, um die Brandrisiken von Lithium-Akkus zu minimieren, die Sammelquoten zu erhöhen und damit mehr Elektroaltgeräte in den Kreislauf zurückzubringen.
Das ElektroG betrifft nicht nur Hersteller, Händler, Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern alle Unternehmen, bei denen Elektroschrott anfällt. Dazu gehört der ortsansässige Heizungsbauer, der bei seiner Kundschaft eine alte Ölheizung mitsamt Steuerung ausbaut, ebenso wie das Großunternehmen, das unzählige Geräte im Gebrauch hat. In jedem Fall ist ein professionelles und regelkonformes Abfallmanagement unerlässlich.
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